Bereichsübergreifende Grundsätze

Die Beachtung der drei bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit sowie Nachhaltigkeit ist neben der Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) bei der Umsetzung der Programme und aller EU-geförderten Projekte stets zu gewährleisten.
Weitere Informationen dazu finden Sie in den folgenden Abschnitten und auf der Seite Grundrechteschutz des Europaportals.

Gleichstellung der Geschlechter

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Symbolbild Gleichstellung der Geschlechter

Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist eines der Ziele der Europäischen Union. Die EU wirkt mit ihren Regelungen und Tätigkeiten darauf hin, die spezifischen Interessen und Bedürfnisse von Frauen und Männern in ihren jeweiligen Lebenslagen zu berücksichtigen, eine chancengleiche Beteiligung zu sichern und bestehende strukturelle Benachteiligungen von Männern und Frauen zu beseitigen. Die Sicherstellung des Gleichstellungsaspekts in den Programmen ist in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 verankert und wird von den Verantwortlichen auf den jeweiligen Umsetzungsebenen gewährleistet.

Chancengleichheit

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Symbolbild Nichtdiskriminierung

Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung zählen zu den konkreten Zielen der Europäischen Union. Im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden in den fondsgeförderten Projekten diese Grundsätze gewahrt. In den Projekten erhalten alle Menschen gleiche Chancen und werden nicht aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert.

Nachhaltigkeit

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Symbolbild Nachhaltigkeit

Angesichts der Verknappung natürlicher Ressourcen ist eine der großen Herausforderungen der Europäischen Union das Thema Nachhaltigkeit. So gilt es für fondsübergreifende Projekte, mit weniger mehr zu erreichen. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden alle Verantwortliche dazu angehalten, nach dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung zu handeln. 

Kontakt

Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Gemeinsame Verwaltungsbehörde für den EFRE, ESF und ELER
Schloßstraße 2-4
19053 Schwerin
Manuela Weiland
Telefon: 0385 588 10152