Informationspflichten der Begünstigten des EFRE und des ESF in der Förderperiode 2014-2020
Die Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger in der Förderperiode 2014-2020 sind in zahlreichen rechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union geregelt.
Während der Durchführung eines geförderten Vorhabens soll auf der Website des Begünstigten eine kurze Beschreibung eingestellt werden, die im Verhältnis zu dem Umfang der Unterstützung steht, die Ziele und Ergebnisse darstellt und die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union hervorhebt.
Zur Information über die finanzielle Unterstützung von Vorhaben mit einer Fördersumme unter 500 TEURO (keine Infrastruktur- oder Bauvorhaben) soll ein Plakat (Mindestgröße A3) an einer gut sichtbaren Stelle - etwa im Eingangsbereich eines Gebäudes – angebracht werden (sh. Ziffer 2.2. Nr. 2 Anhang XII).
Bei aus dem ESF unterstützten Vorhaben, in geeigneten Fällen auch bei aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Vorhaben, ist vom Begünstigten sicherzustellen, dass die an dem Vorhaben Teilnehmenden über diese Finanzierung unterrichtet worden sind. Alle Unterlagen, die sich auf die Durchführung eines Vorhabens beziehen und für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmende verwendet werden, einschließlich Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen, sollen einen Hinweis darauf enthalten, dass das operationelle Programm aus dem entsprechenden Fonds unterstützt wurde (sh. Ziffer 2.2. Nr. 3 Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).
Für Vorhaben, bei denen die Unterstützung mehr als 500 TEURO beträgt und die die Finanzierung eines materiellen Gegenstands beziehungsweise eines Infrastruktur- oder Bauvorhabens zum Gegenstand haben, gelten besondere Informationsanforderungen (sh. Ziffer 2.2. Nr. 4 und 5 Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).
Alle Informations- und Kommunikationsmaßnahmen der Zuwendungsempfänger sollen einen Förderhinweis enthalten, der unter Verwendung des EU-Logos über die Unterstützung des Vorhabens aus dem jeweiligen Fonds informiert. Weitere technische Merkmale und Hinweise zur Darstellung des EU-Emblems sind dem Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu entnehmen.
Der Hinweis auf die Förderung aus dem jeweiligen Fonds kann nicht durch das gemeinsame Logo der Europäischen Fonds in Mecklenburg-Vorpommern ersetzt werden.



