Prämien zur endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen erhältlich

Nr.158/2021  | 15.06.2021  | Europamv  | europa-mv.de

 

Den Küstenfischern des Landes können ab sofort aus Mitteln des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei einer endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen Ausgleichszahlungen gewährt werden.

Aufgrund der aktuell schlechten Situation des Dorsch- und Heringsbestandes der westlichen Ostsee und des Dorschbestandes der östlichen Ostsee befinden sich die deutschen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten in einem erheblichen Ungleichgewicht. Wissenschaftliche Prognosen lassen mittelfristig keine grundlegende Besserung erwarten.

„Die Gewährung der Ausgleichszahlungen ist ein wichtiger Schritt, der sowohl den Belangen der Fischereiunternehmen, als auch der notwendigen Anpassung der Flotte an die langfristig verfügbaren Fangmöglichkeiten für Dorsch und Hering in der Ostsee Rechnung trägt“, sagt Agrar- und Fischereiminister Dr. Till Backhaus.

Die stillgelegten Fahrzeuge müssen nach europäischem Recht abgewrackt werden oder im Falle von traditionellen hölzernen Schiffen im Rahmen der Wahrung des maritimen Erbes an Land bleiben.

Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind Haupterwerbsbetriebe der Kutter- und Küstenfischerei des Landes, denen vor Antragstellung eine Basisquote für Dorsch und/ oder für Hering in der Ostsee zustand. Die einmalige Maßnahme ist bis zum 15.08.2021 beim Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu beantragen. Insgesamt können in MV mit bis zu 400 BRZ, ca. 20 % der Dorsch- und Heringsflotte abgebaut werden. Die Höhe der Prämie für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit wird unter Zugrundelegung der Bruttoraumzahl (BRZ) der Fischereifahrzeuge festgesetzt.

„Die Quotenansprüche der endgültig ausscheidenden Fischereifahrzeuge fallen zunächst an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zurück, die in Deutschland für die Bewirtschaftung der nationalen Fangquoten zuständig ist. Die frei gewordenen Quotenanteile sollen zielgerichtet zur Unterstützung der von den Fangeinschränkungen der letzten Jahre am meisten betroffenen Fischereibetriebe, insbesondere der Kleinen Küstenfischerei und jungen Fischern bei Unternehmensgründungen, eingesetzt werden. Damit ergibt sich auch eine die Altersstruktur verbessernde Veränderung innerhalb der Fischereiflotte“, so der Minister.

Berechnungsmethode:

Die Höhe der Ausgleichszahlung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von

Fischereifahrzeugen wird nach BRZ berechnet. Die Fahrzeuggruppen sollten unter

Berücksichtigung der BRZ gebildet werden. Es ist notwendig, bei kleineren Fahrzeugen einen höheren Prämiensatz pro BRZ zu gewähren, da diese im Vergleich zu größeren Fahrzeugen auch auf dem freien Markt höhere Preise pro BRZ erzielen. Um einen gerechten Mitteleinsatz zu garantieren und um eine Überkompensation zu vermeiden und zu verhindern, dass bei einem Übergang von einer Klasse in die nächste ein kleineres Fahrzeug eine höhere Prämie als ein geringfügig größeres Fahrzeug bekommt, sind Höchstgrenzen je Fahrzeuggruppe erforderlich. Der Berechnung der jeweiligen Abwrackprämie sollten folgende Fahrzeuggruppen, Prämiensätze und Höchstsätze je Fahrzeuggruppe zugrunde liegen:

1-9 BRZ          15.000 €/BRZ (Höchstsatz   50.000 €),

10-24 BRZ        9.000 €/BRZ (Höchstsatz 120.000 €),

25-49 BRZ        7.000 €/BRZ (Höchstsatz 245.000 €),

> 50 BRZ           5.000 €/BRZ (Höchstsatz 850.000 €).

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