Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Programm Kultur (2007-2013)
Durchführung der Programmmaßnahmen: mehrjährige Kooperationsprojekte, Kooperations- maßnahmen, Sondermaßnahmen (Drittländer) sowie Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen
Ziele
Das Programm „Kultur" wurde eingerichtet, um den gemeinsamen europäischen Kulturraum, welcher auf einem gemeinsamen kulturellen Erbe gründet, durch den Ausbau der Kooperationstätigkeiten zwischen Kulturakteuren in förderfähigen Ländern (2 ) voranzubringen und damit die Entstehung einer Europabürgerschaft zu begünstigen.
Das Programm strebt drei spezifische Ziele an:
- die Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten;
- die Unterstützung der grenzüberschreitenden Verbreitung von kulturellen und künstlerischen Werken und Erzeugnissen;
- die Förderung des interkulturellen Dialogs.
Das Programm beruht auf einem flexiblen, interdisziplinären Ansatz und ist auf die Bedürfnisse ausgerichtet, die von Kulturakteuren während der öffentlichen Konsultationen im Vorfeld seiner Konzeption geäußert wurden.
II.Aktionsbereiche
Die vorliegende Aufforderung bezieht sich auf folgende Aktionsbereiche des Programms „Kultur":
1.Unterstützung kultureller Kooperationsprojekte (Aktionsbereiche 1.1, 1.2.1 und 1.3.5)
Aktionsbereich 1.1: Mehrjährige Kooperationsprojekte (Laufzeit 3 bis 5 Jahre)
Die erste Kategorie zielt auf die Förderung von mehrjährigen, grenzübergreifenden kulturellen Beziehungen, bei denen mindestens sechs Kulturakteure aus sechs verschiedenen förderfähigen Ländern bei der Entwicklung von gemeinsamen kulturellen Aktivitäten über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren innerhalb eines Bereichs oder bereichsübergreifend zusammenarbeiten sollen. Dazu werden Mittel in Höhe von mindestens 200 000 EUR und höchstens 500 000 EUR pro Jahr zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt. Durch diese Finanzierung soll die Einrichtung von Projekten oder die Ausweitung ihrer geografischen Reichweite gefördert werden, um diese über den Finanzierungszeitraum hinaus tragfähig zu machen
Aktionsbereich 1.2.1: Kooperationsprojekte (Laufzeit bis 24 Monate)
Die zweite Kategorie betrifft Maßnahmen, bei denen mindestens drei Kulturakteure aus mindestens drei förderfähigen Ländern über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren innerhalb eines Bereichs oder bereichsübergreifend zusammenarbeiten. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf Maßnahmen gerichtet, bei denen Möglichkeiten zur langfristigen Zusammenarbeit ausgelotet werden. Dazu werden Mittel in Höhe von 50 000 EUR bis 200 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.
Aktionsbereich 1.3.5: Sondermaßnahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern (Laufzeit bis 24 Monate)
Gegenstand der dritten Kategorie ist die Förderung von Projekten zur kulturellen Zusammenarbeit im Hinblick auf den Kulturaustausch zwischen den Teilnehmerländern des Programms und Drittländern, die mit der EU Assoziations- oder Kooperationsabkommen geschlossen haben, sofern diese Abkommen einen Kulturteil enthalten. Jedes Jahr werden ein oder mehrere Drittländer für das betreffende Jahr ausgewählt. Das (Die) ausgewählte(n) Land (Länder) wird (werden) jedes Jahr rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist auf der Website des Programms (siehe Punkt VII) bekannt gegeben.
Die geförderten Maßnahmen müssen eine konkrete Dimension der internationalen Zusammenarbeit erzeugen. An den Kooperationsprojekten müssen mindestens drei Kulturakteure aus mindestens drei förderfähigen Ländern beteiligt sein, und es sollte dabei eine kulturelle Zusammenarbeit mit mindestens einer Organisation aus dem ausgewählten Drittland erfolgen und/oder die Durchführung kultureller Aktivitäten in dem ausgewählten Drittland vorgesehen sein. Dazu werden Mittel in Höhe von 50 000 EUR bis maximal 200 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.
2.Literarische Übersetzungsprojekte (Laufzeit bis 24 Monate) (Aktionsbereich 1.2.2)
3.Unterstützung europäischer Kulturfestivals (Laufzeit bis 12 Monate oder Partnerschaften über 3 Jahre) (Aktionsbereich 1.3.6)
4.Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (Aktionsbereich 2) (Betriebskostenzuschüsse für 12 Monate oder Partnerschaften über 3 Jahre)
5.Kooperationsprojekte zwischen Einrichtungen, die sich mit kulturpolitischer Analyse befassen (Laufzeit bis 24 Monate) (Aktionsbereich 3.2)
Förderfähige Maßnahmen und Antragsteller
Das Programm ist offen für die Teilnahme von Kulturakteuren aller Kategorien, solange ihre Einrichtungen anerkannt gemeinnützig sind. Bereiche audiovisueller Kulturformen und -aktivitäten (einschließlich Filmfestivals), die bereits durch das MEDIA-Programm abgedeckt werden, sind nicht im Rahmen des Programms Kultur förderfähig. Einrichtungen, deren Haupttätigkeit im Bereich des audiovisuellen Sektors liegt und die anerkannt gemeinnützig sind, können jedoch im Rahmen des Programms Kultur, Aktionsbereich 2, Kategorie „Netzwerke" gefördert werden, da im MEDIA-Programm keine vergleichbare Unterstützung existiert.
Förderfähige Antragsteller müssen:
- eine öffentliche ( 3 ) oder private Einrichtung mit Rechtsstatus sein, die hauptsächlich im kulturellen Bereich (Kultur- und Kreativbereich) tätig ist; und
- ihren Sitz in einem der förderfähigen Länder haben.
Natürliche Personen können im Rahmen dieses Programms keine Förderung beantragen.
Förderfähige Länder
Förderfähige Länder im Rahmen dieses Programms sind:
- EU-Mitgliedstaaten
- EWR -Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen);
- Bewerberländer, die den Beitritt zur EU anstreben (Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Türkei sowie Serbien und Montenegro).
Die westlichen Balkanländer (Albanien und Bosnien-Herzegowina) könnten in Zukunft vorbehaltlich des Abschlusses einer entsprechenden Absichtserklärung in Bezug auf die Teilnahme jedes dieser Länder am Programm (3 ) als förderfähig eingestuft werden.
Weitere Informationen
Die ausführlichen Bedingungen für die Antragstellung sind dem Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller") für das Programm „Kultur" zu entnehmen, der auf den folgenden Websites zur Verfügung steht:
Generaldirektion für Bildung und Kultur
http://ec.europa.eu/culture/index_de.htm
Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur
http://eacea.ec.europa.eu/culture/index_de.htm